Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Kinderfreibeträge 2014 verfassungswidrig zu niedrig

Gerichtsentscheid zu Kinderfreibeträgen 2014Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts sind die Kinderfreibeträge für das Jahre 2014 zu niedrig (Beschluss vom 16. Februar 2016; Az. 7 V 237/15).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nämlich geboten, das Existenzminimum nicht nur der Steuerpflichtigen, sondern auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freizustellen. Es darf also niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Die Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern erfolgt regelmäßig durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung. Im Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 Euro festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 Euro um 72 Euro für den Veranlagungszeitraum 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt. Die Kinderfreibeträge sind vielmehr erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 angehoben worden. Zu spät, wie das Finanzgericht nun feststellte.

Betroffen sind in erster Linie Steuerpflichtige,  für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es allerdings alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen.

Die endgültige Feststellung muss nunmehr vom Bundesverfassungsgericht vorgenommen werden. Die entsprechenden Steuerbescheide ergehen daher zunächst vorläufig. 

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer Newsletter

Unser Newsletter bietet Ihnen regelmäßig zusätzliche wertvolle Tipps.