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Kosten für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen

TreppenliftAlten, kranken und gehbehinderten Menschen fällt das Treppensteigen oftmals zur Last. Aus diesem Grund helfen sie sich häufig durch den Einbau eines Treppenlifts, der oftmals ohne größere Hausumbauten eingebaut werden kann.

In jüngster Vergangenheit hatte sich das Finanzgericht Münster mehrfach mit dem Fall eines 90-jährigen gehunfähigen Mannes zu beschäftigen, der einen Treppenlift in seinem Haus einbauen ließ. Im ersten Rechtsgang erkannten die Richter die Kosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastungen an, da es sich – so das Finanzgericht – um ein "medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne" handelt, das „auch von gesunden Menschen zur Steigerung des Lebensstandards angeschafft werde“. Da kein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, sondern nur Bescheinigungen der behandelnden Ärzte vorlagen, wurde der Abzug versagt (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. November 2010, Az.: 14 K 2520/10 E).

Der Bundesfinanzhof sah den Treppenlift hingegen nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und somit nicht als "medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne" an. Es genüge, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werde. Dies habe das Finanzgericht zu klären (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014, Az.: VI R 61/12).

Das Finanzgericht Münster ist nun mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az.: 3 K 1097/14 E) dem Bundesfinanzhof gefolgt und hat - nach Einholung eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens - die Kosten für den Treppenlift in Höhe von rund 18.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - anerkannt.

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