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Transporter wird in der Regel nicht privat genutzt 

PKW CockpitStellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung, muss für die Privatnutzung in der Regel ein Nutzungswert von monatlich 1% des Listenpreises als Arbeitslohn versteuert werden. Diese Versteuerung hat dabei auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer über einen eigenen Pkw verfügt. Von einer Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt und die tatsächliche Nutzung entsprechend nachweist. In diesem Fall müssen nur die anteiligen Kosten für die nachgewiesenen Privatfahrten versteuert werden. Diese Korrektur ist dabei auch noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres möglich.

Von der Besteuerung ausgenommen sind allerdings solche Fahrzeuge, die typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sind. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen, z.B. Baufahrzeuge und Werkstattwagen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az.: X R 32/11) entschieden, dass die Nutzungswertbesteuerung auch nicht für einen VW-Transporter gelte, der zum Lastentransport hergerichtet sei und daher lediglich über die fordere Sitzreihe verfüge. Für dieses Fahrzeug muss kein geldwerter Vorteil nach der 1 %-Regelung versteuert werden. Dieses Fahrzeug sei – so der Bundesfinanzhof – schon mangels ausreichender Sitzplätze für Privatfahrten mit der Familie nicht brauchbar. Darüber hinaus sei es nicht plausibel, dass der Kläger regelmäßig die Ladefläche seines Transporters für private Besorgungen leergeräumt habe. Es sei glaubhaft, dass private Fahrten ausschließlich mit dem privaten Pkw durchgeführt worden seien.

Sollte das Fahrzeug allerdings gelegentlich doch privat genutzt werden, wären die entsprechenden Fahrten mit 0,001% des Listenpreises zu versteuern. 

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