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Bonuszahlungen mindern nicht die Krankenversicherungsbeiträge

KrankenversicherungsbeiträgeKrankenversicherungsbeiträge gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Sie sind mindestens in der Höhe abziehbar, in der die Beiträge dem Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dienen. Erstattungen der Krankenkassen sind hierbei grundsätzlich abzuziehen.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az.:  X R 17/15) entschieden, dass Erstattungen aufgrund der Teilnahme an einem Bonusprogramm nicht zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall bot die Krankenkasse zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. Sie gewährte dabei den Versicherten, die bestimmte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert wurden. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss hingegen eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen.
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs zwischenzeitlich angeschlossen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Dezember 2016) und wendet das Urteil nunmehr auch auf vergleichbare Sachverhalte an. Entscheidend ist aber, dass der Versicherte Kosten von der Krankenkasse erstattet bekommt, die er zuvor verausgabt hat (z. B. für Gesundheitskurse oder Vorsorgeuntersuchungen).

Da die Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt bisher vorläufig ergangen sind, können diese noch geändert werden. Die konkrete Umsetzung wird dabei noch gesondert geregelt.

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