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Die Aufteilung von Grundstückskaufpreisen kann auch im Vertrag festgelegt werden

Haus im GruenenIn der Praxis führt die erforderliche Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf das Gebäude einerseits und dazu gehörendem Grund und Boden andererseits, immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt. Hintergrund ist das gegenläufige Interesse von Finanzamt und Steuerbürger, da lediglich der Gebäudewertanteil abgeschrieben werden kann und folglich nur dieser zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.

Da regelmäßig keine Gutachten über den Wert der einzelnen Teile vorliegen, ist eine Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten schwierig. Auch die vom Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellte Berechnungstabelle führt teilweise zu fragwürdigen Ergebnissen.

Der Bundesfinanzhof hat nun eine neue Möglichkeit aufgezeigt und mit Urteil vom 16. September 2015 (Az. IX R 12/14) entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude der Berechnung der Abschreibung auf das Gebäude zu Grunde zu legen ist, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde bzw. keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das Finanzgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Es empfiehlt sich also, den Kaufpreis bereits im notariellen Vertrag auf Gebäude und Grundstück aufzuteilen, um so einem späteren Streit mit dem Finanzamt vorzubeugen. Hierbei ist allerdings eine realistische und nachvollziehbare Wertbestimmung vorzunehmen.

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