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Krankheitskosten sind nur beschränkt abzugsfähig

Medikamente, Krankheitskosten

Nach § 33 des Einkommensteuergesetztes können u. a. Kosten für Medikamente und ärztliche Behandlungen, die nicht durch die Krankenkasse übernommen werden, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Ein Abzug ist allerdings nur möglich, soweit die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung" überschritten ist. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung richtet sich dabei nach dem Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Die Kürzung - auch in Fällen von Krankheitskosten - war allerdings Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Die Kläger beriefen sich dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts, wonach Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse – so die Kläger – auch für nicht erstattete Krankheitskosten gelten.Der Bundesfinanzhof sah dies allerdings nicht so. In seinen Urteilen vom 2. September 2015 (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13) bestätigte er, dass die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Bisher wurden die entsprechenden Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig erlassen. Da gegen die Urteile zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, liegt die letzte Entscheidung nun beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 2 BvR 180/16 anhängig.

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