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Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

Aufwendungen für BesuchsfahrtenAufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. VI R 22/14) entschieden.

Der Ehemann war als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Ehemann die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt und letztlich auch der Bundesfinanzhof versagten den Abzug mit der Begründung, es handele sich nicht um beruflich veranlasste Kosten des Arbeit-nehmers.

Anders als bei einer doppelten Haushaltsführung, wo sogenannte „umgekehrte Familienheimfahrten" aufgrund beruflicher Gründe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wurde im vorliegenden Fall der entsprechende Abzug vom Bundesfinanzhof versagt.

Anerkannt werden in diesen Fällen lediglich private Telefonkosten, wobei sich diese in Zeiten von „Flatrates" sicher in Grenzen halten und lediglich bei Auslandsdienstreisen ins Gewicht fallen dürften.

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