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Kosten für den Ausbau einer Gemeindestraße als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

Eine nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigte Handwerkerleistung muss nach dem Gesetzeswortlaut "in einem Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht werden. Hieraus schloss die Finanzverwaltung (bisher), dass nur handwerkliche Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten geleistet werden, nicht aber solche, die "für" den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, berücksichtigt werden können. Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch zu kurz, denn der Begriff "im Haushalt" müsse vielmehr „räumlich-funktional" ausgelegt werden (BFH-Urteil vom 20.03.2014 - VI R 56/12).

Das Finanzgericht Nürnberg hat nunmehr entschieden, dass Aufwendungen für eine "Zulegung" an das öffentliche Straßennetz (Ausbau der Gemeindestraße) als für die Haushaltsführung notwendige Leistungen der Daseinsvorsorge vollumfänglich, d. h. auch soweit sie im öffentlichen Raum vorgenommen werden, als Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.06.2015 - 7 K 1356/14).

Abzugsfähig sind allerdings nur die auf den Grundstückseigentümer umgelegten Kosten, soweit sie die Handwerkerlöhne betreffen. Die Aufwendungen für das Baumaterial sind nicht begünstigt.

Da das Finanzgericht Nürnberg als erstes Steuergericht über einen solchen Fall zu entscheiden hatte, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das ursprünglich anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 45/15) ist mittlerweile allerdings durch die Zurücknahme der Revision durch die Finanzverwaltung erledigt. Auch wenn das für die Steuerzahler positive Urteil damit rechtskräftig ist, ist nach wie vor unklar, ob damit generell eine andere Sichtweise der Verwaltung einhergeht.

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