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Ermäßigte Besteuerung für eine Abfindung

Für Abfindungen kommt in der Regel eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Konkret wird hierbei die Steuerprogression nach der sogenannten „Fünftelregelung" gemindert. Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung setzt allerdings voraus, dass aufgrund der Höhe der Abfindung eine höhere steuerliche Belastung entstanden ist (Zusammenballung). Keine Zusammenballung liegt i. d. R. vor, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Jahren gezahlt wird.

Eine Ausnahme von dieser Einschränkung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass eine Nebenleistung dann als geringfügig anzusehen sein kann, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung (BFH-Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14).

Im Urteilsfall hatte der Kläger im Erstjahr eine Teilabfindung von 10.200 Euro erhalten. Im Folgejahr floss die Hauptabfindung von 104.800 Euro zu. Die Steuerermäßigung für diese Hauptabfindung aufgrund der Fünftelregelung belief sich auf 10.806 Euro. Da also die Steuerermäßigung (10.806 Euro) höher als die Teilabfindung (10.200 Euro) war, sah der Bundesfinanzhof diese als geringfügig an und gewährte die Steuerermäßigung für die Hauptentschädigung. Würde die Tarifermäßigung in diesem Fall versagt, stünde der Arbeitnehmer besser da, wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte, da die Teilauszahlung noch nicht einmal den steuerlichen Nachteil ausgleichen würde, den sie verursacht hätte. Dies liefe aber – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung – eindeutig der gesetzlichen Intension der Begünstigungsregelung entgegen.

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