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Steuerliche Unterstützung der Opfer der Unwetter in Deutschland 

Autos bei starker ÜberschwemmungVerheerende Regenmassen haben im Mai und Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Zur Unterstützung der Opfer der Unwetter hat das Bundesfinanzministerium am 28. Juni 2016 verschiedene Steuererleichterungen beschlossen. Hierzu gehört auch der steuerliche Abzug von Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen.

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an der selbstgenutzten Wohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Bei den durch die Unwetterkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen allerdings nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt hiernach keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Die entsprechenden Aufwendungen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden, können daher - nach Abzug der zumutbaren Belastung – im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. 

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