Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Beruflich veranlasster Umzug wegen besserer Erreichbarkeit

Gruene AmpelUmzugskosten sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten abzuziehen, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Eine solche berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn sich die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt.

Das Finanzgericht Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin die Arbeitsstätte nach dem Umzug innerhalb der gleichen Stadt in wenigen Minuten zu Fuß erreichen konnte. Zudem sei eine Wegezeitverkürzung von einer Stunde durch die Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht worden und dadurch, dass sie an zwei Tagen ein zweites Mal zur Arbeitsstätte kommen müsse.

Das Gericht gab der Klägerin mit Urteil vom 24. Februar 2016 (Az. 3 K 3502/13) Recht, da es der Überzeugung war, dass die Tätigkeit der Klägerin der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. In die Berechnung der Zeitersparnis sind die Hin- und Rückfahrt einzubeziehen. Muss der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am Tag zurücklegen, z.B. um bei Besprechungen zur Verfügung zu stehen, sind auch diese Fahrten zu berücksichtigen.

In Ausnahmefällen kann aber auch „die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel“ zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer Newsletter

Unser Newsletter bietet Ihnen regelmäßig zusätzliche wertvolle Tipps.