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Übergabe von Unterhalt in Bargeld für Angehörige im Ausland absetzbar

Europaeische FlaggenViele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. In diesem Fall stellt das Finanzamt strenge Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers. Oftmals werden Barbeträge für die Angehörigen auch Mittelspersonen mitgegeben, wenn diese in die Heimat fahren. Einen solchen Geldtransfer erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat (z.B. Kriegs- oder Krisengebiet) kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall ist die Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift), der genauen Reiseverlauf sowie die Herkunft des Geldes in Deutschland und die Übergabe an den Unterhaltsempfänger zu dokumentieren.

Die Reise selbst muss durch Fahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerke, Flugscheine, Visa usw. nachgewiesen werden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil 21. Juli 2015 (Az. 8 K 3609/13) die strenge Sicht des Fiskus ein wenig geweitet und entschieden, dass Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in Italien auch dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Übergabe von Bargeld mittels Geldboten erfolgt und wenn sich die Überbringung durch Vernehmung des Geldboten als Zeugen tatsächlich belegen lässt. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige von seinem Bankkonto Geld abgehoben und einem Bekannten mitgegeben, der als Lebensmittelimporteur tätig war und aus diesem Grunde regelmäßige Reisen nach Süditalien unternahm. Der Vater war seit langem arbeitslos, die Mutter verfügte nur über geringe Einkünfte aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit als Putzfrau. Ein eigenes Bankkonto hatten die Eltern nicht.

Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsaufwendungen nicht an. Dies sahen die Finanzrichter anders, nachdem sie den Geldboten als Zeugen vernommen hatten. Die ausführliche Schilderung des Zeugen zu den näheren Umständen der Fahrten nach Italien und der Übergabe der Barbeträge sah das Finanzgericht als glaubhaft und widerspruchsfrei an.

Auch wenn im vorliegenden Urteilsfall die Unterhaltszahlungen berücksichtigt wurden, sollte nach Möglichkeit der Weg der Auslandsüberweisung gewählt werden.

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