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Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt sind regelmäßig in voller Höhe abzugsfähig

Fahrtkosten VermietungsobjektVermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für die einfache Fahrt) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die sogenannte „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ des Vermieters darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. IX R 18/15) klargestellt.

Im Streitfall vermietete der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die Objekte insgesamt 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf um Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamts nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt nun Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter - vergleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Die Fahrtkosten sind daher nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt worden.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den steuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

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