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Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft Ende des Jahres ab

ZeitdruckWer seine Einkommensteuererklärung für 2012 noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Antragveranlagung handelt, also keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Die Frist läuft hier grundsätzlich zum 31. Dezember 2016 ab. Da der 31. Dezember in diesem Jahr allerdings auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist bis zum 2. Januar 2017 (Montag). Dies  hat der Bundesfinanzhof erst zu Beginn diesen Jahres so entschieden (Urteil vom 20. Januar 2016; Az.: VI R 14/15).

Soweit eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, ist bis Ende dieses Jahres noch eine Steuerfestsetzung für 2009 möglich. Eine entsprechende Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund verschiedener Tatbestände ergeben (z.B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen III und V, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld, Krankengeld) über 410 Euro, etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Erstattung ergibt, ist allerdings unerheblich.

Anders als bei der Pflichtveranlagung reicht allerdings eine Abgabe der Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres nicht aus. Da zum 31. Dezember Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden.

Wie wir berichteten, wurden die gesetzlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für die kommenden Jahre verlängert. Dies gilt allerdings erst ab dem Steuerjahr 2018. Als Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins profitieren Sie dagegen generell von längeren Abgabefristen. Näheres dazu erklärt Ihnen gerne Ihr Berater vor Ort.

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