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Müssen unterstützte Personen arbeiten?

Einspruch gegen FinanzgerichtsurteilLeben Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen und bilden diese eine Haushaltsgemeinschaft, werden in der Regel keine Sozialleistungen gezahlt. Zum Ausgleich kann dann aber der Hauptverdiener Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Gekürzt wird dieser Höchstbetrag allerdings um eigene Einkünfte der unterstützten Person, soweit diese einen Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen.

Bisher wurde bei Inlandsfällen nicht geprüft, aus welchem Grund die unterstütze Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies könnte sich künftig ändern, da nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2016 (Az.: 10 K 57/15) in diesen Fällen u. U. fiktive Einkünfte angesetzt werden müssen. Für das Gericht waren in dem Urteilsfall nämlich keine Gründe ersichtlich, weshalb die unterstütze Lebensgefährtin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es rechnete daher Einkünfte aus einem fiktiven Minijob von 400 Euro monatlich (4.800 Euro im Jahr) gegen, obwohl tatsächlich keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde.

Das Ergebnis war zumindest für den Steuerpflichtigen noch besser als die zuvor vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung. Das Finanzamt versagte nämlich zuvor mit Hinweis auf die grundlose Nichttätigkeit der Lebensgefährtin den gesamten Abzugsbetrag.

Im Revisionsverfahren wird sich der Bundesfinanzhof nun mit dieser Rechtsfrage beschäftigen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 16/16 anhängig. Der Ausgang des Verfahrens bleibt mit Spannung zu erwarten, da bundesweit eine Vielzahl von Fällen betroffen sein dürfte.

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