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Bonuszahlungen mindern nicht die Krankenversicherungsbeiträge

Bonuszahlungen auf GesundheitsmaßnahmenKrankenversicherungsbeiträge gehören steuerrechtlich zu den Sonderausgaben. Sie sind mindestens in der Höhe abziehbar, in der die Beiträge dem Basisschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dienen. Erstattungen der Krankenkassen sind hierbei grundsätzlich abzuziehen. 

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az.:  X R 17/15) allerdings entschieden, dass Erstattungen aufgrund der Teilnahme an einem Bonusprogramm nicht zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall bot die Krankenkasse zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. Sie gewährte dabei den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Der Sonderausgabenabzug fiel daher entsprechend geringer aus. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt, da es sich nach dessen Auffassung nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der Bundesfinanzhof bestätigte nunmehr das Urteil.

Die Bonuszahlung – so das Gericht in seiner Begründung – führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren Grund nämlich in einer Leistung der Krankenkasse aufgrund von selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung steht damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung sieht. Die Einkommensteuerbescheide sind in diesem Punkt bisher vorläufig ergangen und können daher noch geändert werden.   

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