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Blaumann abzugsfähig, schwarzer Anzug nicht 

Unterschiedliche BerufeWer in Berufskleidung am Arbeitsplatz erscheinen muss, weiß, dass dies sehr schnell ins Geld geht. Die einen brauchen für den Job einen Blaumann, die anderen eine Uniform oder Spezialbekleidung zum Schutz. Die Kosten für die Anschaffung der Berufsbekleidung, aber auch für die Reinigung stellen Werbungskosten dar.

Streitig ist in der Praxis aber immer wieder, was denn unter „typischer Berufsbekleidung“ zu verstehen ist, da Alltagskleidung in der Regel nicht anerkannt wird.

Typische Berufskleidung liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Auch bürgerliche Kleidungsstücke können in bestimmten Ausnahmefällen hierunter fallen, und zwar dann, wenn sie für den Beruf typisch sind und ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden. Beispielsweise wurde Sportbekleidung eines Sportlehrers und der schwarze Anzug bei einem Bestatter, einem Kellner und einem katholischen Pfarrer als Berufskleidung anerkannt. Nicht so viel Glück hatte jüngst ein Orchestermusiker der sein schwarzes Sakko und die schwarze Hose als Werbungskosten abziehen wollte. Das Finanzgericht Münster sah hierin keine typische Berufskleidung und lies deshalb den Werbungskostenabzug nicht zu (Urteil vom 13. Juli 2016, Az. 8 K 3646/15 E).

Im Gegensatz zu einem Bestatter oder einem Kellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers – so das Gericht in seiner Entscheidung – allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne – ähnlich wie bei Bankangestellten – auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Auch ein anteiliger Abzug kam hier nicht in Betracht.

Dass die Grenzen fließend sind, zeigt eine ältere Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Hier wurden die Kosten für einen Frack und Frackhemden eines Orchestermusikers bzw. das Abendkleid einer Musikerin als Werbungskosten anerkannt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1993, Az. 6 K 1658/92). In Grenzfällen lohnt sich daher zumindest der Versuch. 

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