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Bei der Vermietung an Angehörige kommt es auf die Warmmiete an

Haus im GrünenWer eine Wohnung verbilligt vermietet, kann dennoch im Regelfall sämtliche Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Betroffen sind in der Regel Vermietungen an nahe Angehörige (Kinder oder Eltern).  Der volle Werbungskostenabzug für z.B. Reparaturen, Zinsen und Abschreibung gilt allerdings nur, soweit die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete unter dieser Grenze, werden die Kosten nur anteilig anerkannt. Wer zum Beispiel zur Hälfte der ortsüblichen Marktmiete vermietet, kann daher auch nur die Hälfte der Werbungskosten abziehen.

In der Praxis tritt häufig Streit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern über die Frage auf, ob die Grenze eingehalten ist und die Werbungskosten voll oder nur gekürzt abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 10. Mai 2016, Az. IX R 44/15) nun zumindest geklärt, dass für den Vergleich „die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten“ zu verstehen ist (Warmmiete).

Diese Entscheidung ist in der Regel für den Steuerpflichtigen günstiger, da die Betriebskosten auch bei einer verbilligten Vermietung fast immer in voller Höhe umgelegt werden und sich so ein günstigeres Verhältnis ergibt. So kann eine Kaltmiete unter 66% der ortsüblichen Kaltmiete unter Einbeziehen der Umlagen schnell deutlich über 66% liegen und so zu einem vollen Werbungskostenabzug führen.

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