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Keine ermäßigte Besteuerung für die Kapitalauszahlung einer Betriebsrente

BFH-Urteil zur BetriebsrenteKommt es in einem Jahr zu einer Zusammenballung von Einkünften, z.B. aufgrund einer Abfindung, kann der Steuersatz sehr schnell steigen. Grund hierfür ist, dass sich der Steuersatz nach der Höhe des Einkommens richtet und im Spitzenbereich sogar 42% bzw. 45% betragen kann. Um diese sogenannte „Progressionswirkung“ zu verringern, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass für außerordentliche Einkünfte nicht der reguläre Steuersatz greift. Hier steigt der Steuersatz nur auf die Höhe an, die sich ergibt, wenn das reguläre Einkommen um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht wird („Fünftelregelung“).

Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu entscheiden, ob es sich bei der einmaligen Kapitalabfindung einer Betriebsrente um außerordentliche Einkünfte im Sinne der Fünftelregelung handelt. Dies sah der Bundesfinanzhof leider nicht so (BFH-Urteil vom 20. September 2016, Az. X R 23/15). Grund war, dass die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Die Steuerermäßigung, so der Bundesfinanzhof in seiner Begründung, setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als "außerordentlich" anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf entsprechen. Bei einem vereinbarten Kapitalwahlrecht sei die Zahlung der Kapitalabfindung aber gerade nicht atypisch, sondern vertragsgemäß. 

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