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Scheidungskosten gelten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung

ScheidungskostenNach einem BFH-Urteil vom 18.05.2017, veröffentlicht am 16.08.2017, wird der Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Hintergrund ist, dass es sich laut BFH bei Scheidungskosten um Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG handelt. Die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für ein Scheidungsverfahren aufbringt, dienen regelmäßig nicht der Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Dementsprechend ist ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht zulässig.

Zwar sind die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) bereits seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, in der Praxis waren durch den § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG allerdings regelmäßig Ausnahmen möglich: Nämlich immer dann, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen konnte, dass er ohne diese Aufwendungen Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfniss nicht mehr befriedigen zu können.

Der BFH führte hierzu weiter aus, dass bei Scheidungskosten nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine existenzielle Bedrohung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen vorliegen würde, wenn er an der Ehe festhalten müsste.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des § 33 bewusst die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engeren Rahmen zurückführen und Scheidungskosten damit vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausschließen.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16.

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