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Der Verkauf einer Ferienwohnung kann steuerpflichtig sein

Selbstgenutzte FerienwohnungWerden Grundstücke innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert, unterliegt der hierbei erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist dabei jeweils das Datum des notariellen Vertrages.

Ausgenommen von der Besteuerung werden allerdings Gebäude, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, wobei eine Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren bei einer zuvor erfolgten Vermietung ausreichend ist.

Unproblematisch ist dies beim eigenen Einfamilienhaus bzw. bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Auch bei einer ausschließlich selbstgenutzten Ferienwohnung erkennt die Finanzverwaltung bisher die Steuervergünstigung an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2000). Voraussetzung ist aber, dass die Ferienwohnung in der übrigen Zeit nicht vermietet wurde.

Dies sah das Finanzgericht Köln in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2016 (Az. 8 K 3825/11) nunmehr anders und besteuerte den Gewinn aus einer ausschließlich selbstgenutzten Ferienwohnung auf Sylt, die der Kläger innerhalb von 10 Jahren mit einem Gewinn von über 2 Millionen Euro veräußerte.

Der Bundesfinanzhof wird nun im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. IX R 37/16) darüber zu entscheiden haben, ob die Auffassung des Finanzgerichts Köln zutreffend ist.   

Soweit Verluste entstehen, sind diese dem Grunde nach ebenfalls zu berücksichtigen, wobei diese allerdings nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften und nicht z.B. mit Arbeitslohn verrechnet werden können.

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