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Voraussetzungen für den Abzug von Behandlungskosten einer Legasthenie

BuchstabendurcheinanderDie Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit (Indikation) der Behandlung, für die die jeweiligen Aufwendungen entstanden sind, nachgewiesen wird. Lediglich der Nachweis über das Vorliegen der Krankheit (Diagnose), ohne einen Nachweis der medizinischen Indikation der gewählten Behandlungsmethode, ist für den Abzug der Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung allerdings nicht ausreichend. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung kann dabei grundsätzlich durch eine Bestätigung eines Arztes nachgewiesen werden.

Insbesondere für folgende Behandlungsmethoden ist allerdings zwingend ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung notwendig:

  • Psychotherapeutische Behandlung
  • Auswärtige Unterbringung (z. B. im Internat)
  • Alternativmedizinische Methoden (Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie) sowie
  • Prismengläser.

Weitere Einzelheiten und Behandlungsmethoden für die ein qualifizierter Nachweis erforderlich ist, ergeben sich aus der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 10. Oktober 2016 (Az. S 2284.1.1-18/1 St 32).   

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