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Die Übernahme von Verwarngeldern für Falschparken stellt keinen Arbeitslohn dar

ParkverbotDas Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. November 2016 (Az. 1 K 2470/14 L) entschieden, dass die Übernahme von Verwarngelder durch den Arbeitgeber nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Im Urteilsfall, einem Paketzustellunternehmen, gestattete der Arbeitgeber den jeweiligen Fahrern, dass das firmeneigene Fahrzeug zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs kurzfristig in Halteverbotsbereichen abgestellt werden durfte. Fielen hierfür Verwarngelder an, zahlte diese der Arbeitgeber.

Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf die übernommenen Verwarngelder der Lohnsteuer. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Die entsprechenden Gelder seien bereits dem Grunde nach Verpflichtungen des Arbeitgebers, da dieser Fahrzeughalter war. Auch war eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmer nicht möglich. Im Übrigen sei die Übernahme auch im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen.

Anders sah dies der Bundesfinanzhof für den Fall, dass der Arbeitgeber (Spedition) für seine Fahrer Bußgelder für Verstöße wegen Überschreitung der Lenkzeiten übernommen hatte (Urteil vom 14. November 2013, Az. VI R 36/12). Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung – so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung – könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die übernommenen Beträge wurden daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen.

Im Übrigen gilt generell, dass Verwarngelder, Geldbußen und Geldstrafen steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. 

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