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Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Unfall auf dem Weg zur ArbeitsstätteGerade im Winter muss man auf schneeglatter Straße vermehrt mit Unfällen rechnen. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht die Möglichkeit, Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.

Grundsätzlich werden im Rahmen der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte abgegolten. Der Abzug von Reparaturkosten aufgrund von Falschbetankung war vom Bundesfinanzhof beispielsweise abgelehnt worden (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 29/13, BStBl 2014 II, S. 849). 

Die Finanzverwaltung schließt sich dieser strengeren Rechtssprechung jedoch nicht an und erkennt selbst verschuldete Unfälle (die dementsprechend nicht bereits durch die Versicherung ersetzt werden) auf dem Arbeitsweg weiterhin im Rahmen des Werbungskostenabzuges an (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl 2013 I S. 1376). Diese Regelung wurde vom Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Michael Meister, im vergangenen Jahr auf eine parlamentarische Anfrage hin nochmals ausdrücklich bestätigt (BT-Drs. BT-DS 18/8523, S. 35).

Abgesetzt werden können in diesem Zusammenhang beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt jedoch nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des PKW an, nicht aber den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.

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