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Auch bei einem nebenberuflichen Studium kann Kindergeldanspruch bestehen

Kindergeldanspruch für nebenberuflich StudierendeFür die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind ab 2012 dessen eigene Einkünfte und Bezüge unbeachtlich. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird Kindergeld allerdings nur gezahlt, soweit das Kind keiner Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Der Bundesfinanzhof hatte sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage beschäftigt, wann die Erstausbildung abgeschlossen und folglich die 20-Stunden-Grenze zu prüfen ist. Insgesamt vertritt der Bundesfinanzhof hier eine eher großzügige Auffassung. So sah er ein nach dem Bachelor-Abschluss aufgenommenes Masterstudium im selben Fach noch als Erstausbildung an (Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15). Auch ein Elektroniker, der sich aufgrund seines Berufsziels „Elektroingenieur“ unmittelbar nach der Ablegung der Gesellenprüfung um einen Fachoberschulplatz bewirbt, habe – so der Bundesfinanzhof – seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen (Urteil vom 15. April 2015, Az. V R 27/14). In beiden Fällen sprach der Bundesfinanzhof - aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Erstausbildung - den Eltern Kindergeld zu, obwohl die Kinder einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen.

Die Verwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs zwischenzeitlich angeschlossen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8. Februar 2016). Die neue Rechtsauffassung ermöglicht vielen Eltern – ggf. auch rückwirkend – Kindergeld zu beantragen, obwohl die Kinder evtl. einer bisher als schädlich angesehenen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt, dass auch ein nebenberuflich absolviertes Studium ausreichend sein kann (Urteil vom 8. September 2016, Az. III R 27/15). In dem Urteilsfall studierte das Kind im Anschluss an eine berufliche Ausbildung. Da die vorherige Ausbildung angerechnet wurde, betrug die Studienzeit lediglich 5 Semesterwochenstunden. Neben dem Studium übte das Kind noch eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden aus. Trotz der Erwerbstätigkeit gewährte der Bundesfinanzhof Kindergeld, da das Studium Teil der Erstausbildung war. Der geringe zeitliche Umfang des Studiums war insofern unbeachtlich. 

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