Neue steuerliche Förderung von Elektroautos

Elektroautos an StromtankstelleDer Bundesrat hat am 14. Oktober 2016 dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität zugestimmt.  Hierdurch sind zu Beginn des Jahres 2017 verschiedene steuerliche Vergünstigungen für Elektroautos in Kraft getreten.

Im Einzelnen wurde Folgendes beschlossen:

  • Die seit dem 01. Januar 2016 geltende fünfjährige Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung von E-Autos wird auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt für alle Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen werden.
  • Soweit der Arbeitgeber vor Ort im Betrieb eine Stromtankstelle zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil in vollem Umfang steuerbefreit (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz).
  • Wird einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber überlassen bzw. leistet der Arbeitgeber Zuschüsse für den Erwerb einer solchen Ladevorrichtung, kann die Lohnsteuer für diesen Arbeitslohn pauschal mit 25% erhoben werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz). Die Regelung ist hierbei befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Weiterhin hat die Bundesregierung die Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge beschlossen. Die Richtlinie regelt dabei einen Umweltbonus (Kaufprämie) von 3.000 Euro (für Plug-In Hybride) bzw. 4.000 Euro (für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge). Diese ist bereits am 2. Juli 2016 in Kraft getreten und gilt rückwirkend ab dem 18. Mai 2016.

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