Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Kein fiktiver Arbeitslohn bei Unterhaltszahlungen

BFH GerichtsurteilLeben Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen und bilden diese eine Haushaltsgemeinschaft, werden in der Regel keine Sozialleistungen gezahlt, auch wenn nur einer Einkünfte erzielt. Zum Ausgleich kann dann aber der Hauptverdiener Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wobei aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft auch kein Zahlungsnachweis erforderlich ist. Gekürzt wird dieser Höchstbetrag allerdings um die eigenen Einkünfte der unterstützten Person, soweit diese einen Betrag von 624 Euro jährlich übersteigen.

Bisher wurde bei Inlandsfällen nicht geprüft, aus welchem Grund die unterstütze Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies sah das Niedersächsische Finanzgericht allerdings anders und setzte in einem Fall fiktive Einkünfte an (Urteil vom 28. April 2016, Az. 10 K 57/15). Für das Gericht waren nämlich keine Gründe ersichtlich, weshalb die unterstütze Lebensgefährtin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es rechnete daher Einkünfte aus einem fiktiven Minijob von 400 Euro monatlich (4.800 Euro im Jahr) an, obwohl tatsächlich keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde.

Dieses Urteil wurde nun zum Glück vom Bundesfinanzhof aufgehoben. In dem Revisionsverfahren stellte das höchste deutsche Steuergericht klar, dass bei der Berechnung der steuerlich abzugsfähigen Unterhaltsbeträge keine fiktiven Einkünfte angesetzt werden dürfen (Urteil vom 9. März 2017, Az. VI R 16/16). In dem Urteilsfall wurden daher Unterhaltsaufwendungen in Höhe des vollen Jahresbetrages als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Ihre Vorteile

Werden Sie Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. und profitieren Sie von unserer Erfahrung.