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Krankenversicherungsbeiträge erhöhen den Unterhaltshöchstbetrag

Unterhaltshöchstbetrag neu berechnetUnterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug beim Unterhaltszahler ist allerdings nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung gibt (Anlage U) und die empfangenen Beträge seinerseits als "Sonstige Einkünfte" im Rahmen der eigenen Steuererklärung versteuert (sogenanntes Realsplitting).

Der Höchstbetrag von 13.805 Euro erhöht sich allerdings noch um die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen unmittelbar an den geschiedenen Ehegatten oder für diesen direkt an das Versicherungsunternehmen geleistet werden.

In beiden Fällen kann der Zahlende die zusätzlichen Unterhaltsleistungen ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen und der Unterhaltsempfänger muss seinerseits die erhaltenen Beiträge - ebenso wie die anderen Unterhaltsleistungen - als sonstige Einkünfte versteuern. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge stellen aber gleichzeitig abzugsfähige Sonderausgaben des Unterhaltsempfängers dar, die auf der „Anlage Vorsorgeaufwand“ in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Soweit der geschiedene Ehegatte der Versteuerung nicht zustimmt, kann der Leistende die entsprechenden Zahlungen gleichwohl als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hier ist der Abzug allerdings auf jährlich 8.820 Euro (Wert für 2017) begrenzt, zudem sind die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützen Person auf den Höchstbetrag anzurechnen. Der Maximalbetrag kann allerdings auch hier um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die für die unterhaltsberechtigte Person aufgewendet werden, erhöht werden.

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