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Kosten für die Erneuerung der Einbauküche bei vermieteten Wohnungen werden künftig abgeschrieben

Erneuerung EinbaukücheDer Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 3. August 2016 (Az.: IX R 14/15) entschieden, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Wohnung nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Kosten müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.

Der Kläger hatte im Urteilsfall die Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Kosten als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ demgegenüber lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Der Bundesfinanzhof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Einbauküche ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut darstellt, das einer Nutzungsdauer von zehn Jahren unterliegt. Die Anschaffungskosten seien daher insgesamt nur im Wege der Abschreibung steuerlich zu berücksichtigen.

Aktuell hat sich die Finanzverwaltung dieser Entscheidung angeschlossen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Mai 2017). Die Regelung gilt hierbei grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Für Vorjahre kann auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung der Verwaltung weiter angewandt werden, wonach bei einer Erneuerung einer Einbauküche die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt werden und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führt.

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