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Aufgenommene minderjährige Flüchtlinge können als Pflegekinder berücksichtigt werden

FlüchtlingskindNach geltender Rechtslage besteht ein Kindergeldanspruch nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für sogenannte „Pflegekinder“.

Ein Kind kann dabei als Pflegekind berücksichtigt werden, wenn es in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen ist und mit ihr durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Außerdem darf das Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgen.

Abweichend von der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Verwaltung kann ein solches „familienähnliches Band“ auch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit noch begründet werden, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs-und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Voraussetzung ist aber, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt und von Beginn an für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist.

Ob ein Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.

Als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gilt ein minderjähriges Kind auf der Flucht, das ohne Begleitung eines verantwortlichen Erwachsenen eingereist ist, z. B. weil die Eltern im Heimatland verblieben sind oder diese auf der Flucht von ihrem Kind getrennt wurden. Auf Grund dieser besonderen Situation kann bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen das fehlende Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern unterstellt werden.

Dem Grunde nach ist daher ein Kindergeldanspruch gegeben (Anweisung vom Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen vom 25.10.2016). 

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