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Einrichtungskosten bei doppelter Haushaltsführung nicht nur begrenzt abzugsfähig

Zweitwohnung einrichtenWird aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, stellen die Kosten hierfür Werbungskosten dar (doppelte Haushaltsführung). Abzugsfähig sind hier neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) auch Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate) und die Kosten der Unterkunft. Ab 2014 werden die Unterkunftskosten allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro begrenzt. Unstreitig fallen unter diese Begrenzung die regelmäßig anfallenden Aufwendungen für die Miete und die Nebenkosten. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers sind die tatsächlichen Aufwendungen für Schuldzinsen, Nebenkosten und die Abschreibung ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich zu berücksichtigen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag kann dabei auch auf andere Monate übertragen werden. Dies ist insbesondere bei hohen Nebenkostennachzahlungen sinnvoll.

Nicht auf den Höchstbetrag angerechnet werden Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung, da diese als Umzugskosten zusätzlich geltend gemacht werden können.

Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen des Höchstbetrages allerdings auch die Kosten für die notwendigen Einrichtungsgegenstände (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014). Zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. März 2017 (Az. 13 K 1216/16 E) entschieden hat. Nach dessen Ansicht gehören nämlich die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung nicht zu den Unterkunftskosten und sind daher auch nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro anzurechnen, sondern zusätzlich zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof wird nun im Revisionsverfahren abschließend über diese Rechtsfrage zu entscheiden haben.

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