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Vorsicht bei Sonderzahlungen für 450-Euro-Minijobs

Berechnung der Entgeltgrenze für MinijobsEin Mini-Job (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig 450 Euro im Monat nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.

Vorteile ergeben sich hier insbesondere im Hinblick auf die Sozialabgaben (pauschale Beitragssätze – Unterscheidung bei privater oder gewerblicher Tätigkeit) aber auch durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 2%.

Vorsicht ist allerdings im Hinblick auf die Berechnung der Entgeltsgrenze geboten. So sind einmalige Zahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) einzurechnen. Ergibt sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein Gesamtverdienst von mehr als 5.400 Euro für 12 Monate, ist die Beschäftigung kein 450-Euro-Job mehr und es fallen höhere Sozialabgaben an bzw. die Besteuerung kann nicht mehr pauschal mit lediglich 2% erfolgen. Der voraussichtliche Jahresverdienst ist daher bereits zu Beginn der Beschäftigung zu berechnen.

Erhalten Minijobber zusätzlich zum Verdienst steuerfreie Einnahmen (z.B. steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge), bleiben diese allerdings unberücksichtigt. Da sich das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung regelmäßig am Steuerrecht orientiert, unterliegen steuerfreie Bezüge grundsätzlich auch nicht der Sozialversicherung. Aufgrund dieser Regelung ist auch der Lohn für nebenberufliche Tätigkeiten z.B. als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei und nicht auf den Betrag von 5.400 Euro anzurechnen. Ebenfalls steuerfrei sind nebenberufliche Einnahmen bis zu 720 Euro im Kalenderjahr, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden.

Zu beachten ist noch, dass Arbeitnehmer auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben können. Allerdings dürfen sie insgesamt aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich 450 Euro im Monat verdienen. 

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