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Kostenübernahme für den Firmenwagen kann mindernd berücksichtigt werden

DienstwagenImmer mehr Arbeitnehmer erhalten als Gehaltsbestandteil einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Der sich hieraus ergebende Vorteil stellt steuerlich Arbeitslohn dar, für den somit Lohnsteuer, aber auch Sozialabgaben zu entrichten sind. Regelmäßig wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1%-Regelung erfasst. Hiernach müssen monatlich 1% des Bruttolistenpreises (nicht des tatsächlichen Kaufpreises) versteuert werden. Zusätzlich ist noch ein weiterer geldwerter Vorteil für die Fahrten zur Arbeit zu erfassen. Soweit der Arbeitnehmer das ganze Jahr hindurch ein Fahrtenbuch führt, kann der geldwerte Vorteil aber auch am Ende des Jahres aufgrund des tatsächlichen Kostenanteils gemindert werden.

Zahlt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen ein festes Entgelt (z.B. 200 Euro pro Monat), wird dieser Betrag vom geldwerten Vorteil abgezogen.

Anders sah dies das Finanzamt bisher für konkret übernommene Kosten (z.B. die Benzinrechnungen). Diese Zahlungen wurden bisher nicht berücksichtigt und konnten allenfalls bei der Fahrtenbuchmethode von den Pkw-Kosten abgezogen werden.

Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr geändert. Nach einem aktuellen Urteil vom 30. November 2016 (Az.: VI R 2/15) können nun nämlich auch individuelle Kosten mindernd berücksichtigt werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer sämtliche Kraftstoffkosten von rd. 5.600 Euro getragen. Diese sind – so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung – vom geldwerten Vorteil von 6.300 Euro abzuziehen, sodass letztlich nur 700 Euro versteuert werden mussten. Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da nicht ersichtlich war, weshalb die Übernahme individueller Kosten anders als die Übernahme pauschaler Kosten behandelt werden sollte.

In einer weiteren Entscheidung vom 30. November 2016 (Az.: VI R 49/14) hat der Bundesfinanzhof allerdings auch klargestellt, dass keine negativen Beträge berücksichtigt werden können, wenn die Zuzahlungen den geldwerten Vorteil übersteigen. Diese stellen weder negativer Arbeitslohn, noch Werbungskosten dar.

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