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Kosten für den Schlüsseldienst können steuerlich geltend gemacht werden

Türschloss mit SchlüsselWenn die Tür ins Schloss fällt und der Schlüssel in der Wohnung oder im Haus liegt, hilft oftmals nur noch der Schlüsseldienst. Die Kosten hierfür können sich schnell zu einem höheren Betrag aufsummieren, gerade wenn das Unglück am Wochenende oder nachts passiert.

Zumindest kann man aber das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Die Leistung eines Schlüsseldienstes stellt nämlich eine sogenannte haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistung dar, deren Kosten zu 20% von der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Hierbei sind aber einige Regelungen zu beachten. So ist z.B. nur der Arbeitslohnanteil zu berücksichtigen und nicht z.B. die Aufwendungen für das neu eingebaute Schloss. Die Aufwendungen für die Anfahrt sind hingegen wieder begünstigt. Wichtig ist nur, dass der Arbeitslohnanteil separat in der Rechnung ausgewiesen wird.

Das größte Problem dürfte in diesen Fällen aber der Zahlungsweg sein, da bei sämtlichen haushaltsnahen Dienstleistungen ein Abzug von bar gezahlten Beträgen ausgeschlossen ist. Denkbar ist also eine Überweisung des Rechnungsbetrages. Sollte der Dienstleister aber auf eine sofortige Zahlung bestehen, käme nur eine Zahlung per EC-Karte in Betracht, wobei der Schlüsseldienst über ein entsprechendes Lesegerät verfügen müsste.

Damit es später nicht zum Streit kommt, sollte der Zahlungsweg evtl. schon bei der Beauftragung des Dienstleisters geklärt werden, wobei man dies in der Aufregung sicher auch mal schnell vergessen kann.

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