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Höherer Abzug von Krankheitskosten

Euro Scheine und MünzenBei Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen gilt: Sie können von der Steuer abgezogen werden, soweit  sie eine individuelle zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte unter Berücksichtigung des Familienstandes und der Anzahl der Kinder mit Kindergeldanspruch und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte.

Bislang waren alle Verfahren gescheitert, welche die Verfassungsmäßigkeit dieser zumutbaren Eigenbelastung in Frage stellten (BStBl II 2016, 151). Jetzt hat der Bundesfinanzhof jedoch die Art der Berechnung neu festgelegt.

So beträgt die zumutbare Eigenbelastung für unverheiratete Steuerpflichtige mit Einkünften bis 15.340 Euro 5 Prozent der Einkünfte. Bei Einkünften in Höhe dieses Grenzwertes beträgt die zumutbare Eigenbelastung folglich 767 Euro.

Ab 15.341 Euro erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung auf 6 Prozent der Einkünfte. Bisher errechnete die Finanzverwaltung bei Einkünften von 15.341 Euro also eine zumutbare Eigenbelastung von 920 Euro. Wegen einem Euro höherer Einkünfte sind folglich 153 Euro weniger als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Diese Berechnungsmethode hat der Bundesfinanzhof nun geändert. Nach der Entscheidung VI R 75/14 ist der höhere Prozentsatz nur auf den übersteigenden Betrag anzuwenden, im Beispielfall also auf den einen Euro, der über der Grenze von 15.340 Euro liegt. Folglich verbleibt die zumutbare Eigenbelastung im Beispielfall insgesamt bei rund 5 Prozent. Das Einkommen vermindert sich im Vergleich zur bisherigen Praxis um 153 Euro.

Von dieser Änderung können all diejenigen profitieren, deren Einkünfte mehr als 15.341 Euro betragen und die in ihren Steuererklärungen außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Die Finanzämter müssen das Urteil anwenden, sobald es im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten betroffenen Steuerpflichtige Einspruch gegen den Steuerbescheid unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs einzulegen. Grundsätzlich gilt das Urteil auch für zurückliegende Jahre, wenn die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Beim Einlegen eines Einspruchs hilft Ihnen gerne Ihr Berater.

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