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Glasfaseranschluss und Reparatur von Elektrogeräten können steuerlich geltend gemacht werden 

Euro Geld Erstattung vom FinanzamtSteuerpflichtige können jährlich 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.200 Euro direkt von der festgesetzten Steuer in Abzug bringen.

Streit gibt es hier mit dem Finanzamt immer wieder um die Frage, welche Maßnahmen begünstigt sind und welche nicht. Insbesondere geht es oftmals um die Abgrenzung „Was gehört zum Haushalt?“ bzw. welche Leistungen werden außerhalb des Haushalts erbracht und sind demnach nicht begünstigt.

Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich aufgrund einer Parlamentsanfrage (Bundestags-Drucksache 18/13307) zu zwei Zweifelsfällen geäußert und Folgendes geregelt:

  1. Die Kosten für private Glasfaseranschlüsse sind als Handwerkerleistungen begünstigt.
  2. Vorbehaltlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerpflichtigen berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können.

Wird also z.B. die Waschmaschine vor Ort repariert, können die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Wird die Waschmaschine hingegen mitgenommen und in der Werkstatt des Handwerkers repariert, erkennen die Finanzämter die Aufwendungen nicht an, da die Reparatur „nicht im Haushalt“ erfolgt ist. Endgültig geklärt ist diese Verwaltungsauffassung allerdings noch nicht, da der Bundesfinanzhof leider über einen solchen Fall noch nicht entscheiden musste.

Auch eine Kfz-Reparatur (z.B. der Austausch einer Windschutzscheibe) wird derzeit nicht anerkannt, selbst wenn diese vor Ort durchgeführt wird, wobei auch diese Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.

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