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Bei verspäteter Betriebskostenabrechnung kann der Steuerbescheid geändert werden

Einspruch gegen SteuerbescheidIn der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr erst vorliegt, nachdem der betreffende Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr bereits seit längerer Zeit bestandskräftig ist. So erging es auch einem Steuerberater aus Nordrhein-Westfahlen. Erst nachdem der Steuerbescheid schon längst ergangen war, erhielt er für das betreffende Jahr von der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung. Hieraus ergaben sich steuerlich abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen für Hausmeister, Gartenpflege und die Wartung der Rauchabzugsanlage.

Das Finanzamt versagte eine nachträgliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen und verwies auf den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid und die Möglichkeit diesen z.B. mittels eines Einspruchs offen zu halten.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 24. August 2016 (Az. 11 K 1319/16) entschied. Auch wenn der Kläger als Steuerberater fachkundig sei, trifft ihn kein grobes Verschulden daran, dass die Aufwendungen erst nach Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt bekanntgeworden sind. Da er nicht Auftraggeber der Arbeiten war, hatte er vor Erhalt der Betriebskostenabrechnung weder dem Grunde, noch der Höhe nach Kenntnis dieser Kosten. Von daher hatte er auch keinen Grund, den Einkommensteuerbescheid offen zu halten. Das Gericht war daher der Auffassung, dass der Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung geändert werden kann.

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