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Abzugsmöglichkeit für Arbeitsmittel verbessert

Büro Arbeitsmittel LaptopWerden Arbeitsmittel wie z.B. ein Schreibtisch oder ein Computer angeschafft und können diese Gegenstände über eine längere Zeit hin genutzt werden, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur verteilt über die Nutzungsdauer als Werbungskosten abzuziehen.

Liegen die Aufwendungen allerdings im Kleinbereich - sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ – ist auch ein Sofortabzug der gesamten Aufwendungen im Anschaffungsjahr möglich.

Die Grenze liegt im aktuellen Jahr 2017 bei 410 Euro. Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei um einen Nettobetrag handelt. Enthält der Rechnungsbetrag Umsatzsteuer, wird diese nicht in die Grenzberechnung einbezogen, auch wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Der maßgebende Betrag liegt daher bei rd. 488 Euro. Lediglich in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer enthalten ist – wie z.B. bei einem Kauf von einer Privatperson – gilt die Grenze von 410 Euro.

Aktuell hat der Gesetzgeber die bisherige Grenze von 410 Euro ab dem Jahr 2018 auf 800 Euro angehoben. Künftig können daher Arbeitsmittel bis 800 Euro netto bzw. 952 Euro inkl. der Umsatzsteuer sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich aber nach wie vor um ein Wahlrecht. Soweit eine Verteilung im Einzelfall günstiger ist, kann auch eine Abschreibung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer erfolgen.

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