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Verschärfter Nachweis bei Unterhaltszahlungen ins Ausland

Bargeld für UnterhaltszahlungenDem Grunde nach sind auch Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Unproblematisch ist dies, wenn die Beträge dorthin überwiesen werden.

Werden die Beträge hingegen - z.B. im Rahmen einer Reise - in bar gezahlt, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. März 2017 (Az. VI R 33/16) verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Im Urteilsfall machten die Kläger Unterhaltsleistungen an die in Ungarn lebende Mutter in Höhe von 1.800 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die erforderliche Unterhaltsbescheinigung lag vor.

Die Zahlung(en) wurde(n) in bar geleistet. Hierüber lag eine Bestätigung der Mutter vor.

Dem Finanzamt genügte diese Bestätigung als Nachweis der Zahlung nicht aus. Diese Auffassung teilte nun auch der Bundesfinanzhof. Aus der Empfangsbescheinigung sei insbesondere nicht ersichtlich, ob die Mutter die Zuwendungen als Einmalbetrag oder in Teilbeträgen erhalten habe. Die Bestätigung lautete lediglich auf die Zahlung von insgesamt 1.800 Euro. Auch sei aus der Bestätigung nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung(en) geleistet wurde(n). Die Empfängerbestätigung war zwar datiert, das Datum ließe jedoch nur auf den Tag ihrer Ausstellung, nicht aber auf den Zeitpunkt der Bargeldübergabe schließen.

Bei einer Bargeldübergabe ist als Nachweis - neben einer belastbaren Empfängerbestätigung - ein zeitnaher, lückenlosen Nachweis der "Zahlungskette", also Nachweise über die Abhebungen oder konkrete Verfügbarkeit dieser Beträge zum Zeitpunkt der Übergabe erforderlich. Darüber hinaus muss das "wie und wann" der Bargeldübergabe im Einzelnen darlegen und belastbar nachgewiesen werden. Erforderlich ist insbesondere, dass nachgewiesen werden kann, dass der Steuerpflichtige am Ort der Übergabe war (z.B. durch Reisedokumente).

Nur wenn derart detaillierte Nachweise erbracht werden, sind die in bar geleisteten Beträge steuerlich anzuerkennen.

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