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Rentenbesteuerung verfassungsgemäß

SteuerformularDie Rentenbesteuerung wurde ab dem Jahr 2005 grundsätzlich neu geregelt. Hiernach werden insbesondere die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst mit 50% besteuert (Rentenbeginn bis 2005). Der Besteuerungsanteil ist dann Jahr für Jahr zunächst um zwei Prozentpunkte und ab 2021 dann jährlich um einen Prozentpunkt gestiegen. Für Personen, die z.B. 2022 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil bereits 82%. Für das Jahr 2040 ergibt sich aufgrund der aktuellen Regelung dann eine Besteuerung in voller Höhe (Besteuerungsanteil 100%). Damit diese Besteuerung aber verfassungsgemäß ist, wurde – ebenfalls ab 2005 – Jahr für Jahr ein höherer Anteil der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt. Hier ist ab dem Jahr 2023 ein vollständiger Abzug möglich.

Eine Besteuerung der Rente ist jedoch verfassungswidrig, soweit Rententeile versteuert werden, die bereits in der Einzahlungsphase besteuert wurden. Hier läge dann nämlich eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof hatte u.a. mit Urteil vom 19. Mai 2021 (Az. X R 33/19) erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer möglichen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt, die Regelung im konkreten Fall aber als verfassungsgemäß angesehen. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Aus diesem Grund ergehen die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Rentenbesteuerung aktuell auch vorläufig. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 7. November 2023 die beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Rentenbesteuerung (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) allerdings nicht zur Entscheidung angenommen hat. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Vorläufigkeitsvermerk nun streichen wird.

Einen Teilerfolg hat es aber dennoch gegeben. Als Reaktion auf die Urteile des Bundesfinanzhofs sollen die Besteuerungsanteile der Renten langsamer steigen. Nach dem aktuell vorliegenden Entwurf des sogenannten Wachstumschancengesetzes soll erst in 2058 der Besteuerungsanteil von Renten bei 100% liegen. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Gesetz bald verabschiedet wird, da die Anpassung des Besteuerungsanteils bereits für den Rentenjahrgang 2023 gelten soll (Absenkung des Besteuerungsanteils von 83% auf 82,5%) und hier ja demnächst die ersten Steuerbescheide ergehen.

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