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Steuerliche Behandlung von Ferienjobs

Studentin beim KellnernIn den Ferien suchen viele Schüler einen Nebenjob um Geld zu verdienen. Auch knapp zwei Drittel aller Studenten verfügen nach Informationen des Deutschen Studentenwerks über einen Zusatzjob. Hierbei sind immer auch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten.

Wird die Tätigkeit zeitlich begrenzt ausgeübt, ist diese in der Regel sozialabgabenfrei. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen im Jahr oder maximal 3 Monate pro Kalenderjahr ausgeübt wird („kurzfristige Beschäftigung“). Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle. Soweit der Arbeitslohn die Grenze von monatlich 450 Euro übersteigt, hat in der Regel eine Versteuerung nach Steuerklasse I zu erfolgen. Hierfür müssen die Schüler und Studenten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen. Dies benötigt der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und evtl. abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln. Lohnsteuer fällt allerdings in der Regel nur an, wenn ein Monatslohn von mehr als 910 Euro erzielt wird. Die ggf. einbehaltene Lohnsteuer wird aber nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt wieder erstattet, wenn das gesamte Einkommen nicht mehr als 8.652 Euro beträgt. Hierfür muss allerdings nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgegeben werden.

Soweit während des ganzen Jahres eine Nebentätigkeit ausübt wird und der hierbei erzielte Arbeitslohn maximal 450 Euro im Monat beträgt, werden die Steuern und Sozialabgaben meist pauschal durch den Arbeitgeber bezahlt (Minijob). Zu beachten ist aber, dass eine ausdrückliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt werden muss.

Seit Januar 2015 steht Studenten in der Regel auch der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu. Für Schüler gilt der Mindestlohn hingegen nur, wenn sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. 

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