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Kosten für Studium werden bei einem Stipendium entsprechend gemindert

Studienabschluss in den USAStudenten können die Kosten für ein Masterstudium in der Regel als vorweggenommene Werbungskosten abziehen (Zweitstudium). Sollten in dem betreffenden Jahr keine Einkünfte erzielt werden, kann der entsprechende Betrag als Verlust festgestellt werden, der dann in den Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist allerdings, dass die Kosten nicht durch Dritte ersetzt werden. Dies musste kürzlich auch ein Student erfahren, der in den USA ein Aufbaustudium zum Master of Laws absolvierte. Er machte die entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend, die dem Grunde nach auch vom Finanzamt anerkannt wurden. Das Finanzamt kürzte die Aufwendungen allerdings um den Zuschuss aufgrund eines Stipendiums des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes in Höhe von rund 22.000 Euro. Zu Recht, wie das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 feststellte (Az. 12 K 562/13). Das Gericht folgte damit nicht der Argumentation des Studenten, dass es sich bei dem Zuschuss quasi um eine Art Unterhaltsleistung handelte, die – wie bei Unterhalt durch die Eltern – nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten führen dürfe. Vielmehr machte das Gericht in seiner Entscheidung deutlich, dass dem Studenten in Höhe der Leistungen des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes keine Aufwendungen entstanden seien und damit keine wirtschaftliche Belastung gegeben war, die für den Werbungskostenabzug aber notwendig ist.

Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich Revision (Az.: VI R 29/16) erhoben. Der Bundesfinanzhof wird daher endgültig darüber befinden müssen, ob die Kostenkürzung rechtmäßig ist.

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