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Reisekosten bei nicht täglicher Fahrt zum Arbeitgeber

Fahrten zum ArbeitsplatzSeit 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht. Hiernach können Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ nur noch in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 Euro je Entfernungskilometer) steuerlich berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird.

Aber auch wenn keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, können die Fahrten zum Arbeitgeber nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer – wie es im Gesetz heißt – „nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat“. Steuerlich werden diese Fahrten dann „Sammelpunktsfahrten“ genannt.

Bereits seitdem die Regelung in Kraft getreten ist, war streitig, wie der Punkt „typischerweise arbeitstäglich“ auszulegen ist, wenn der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber eben nicht täglich den Betriebssitz aufsucht.

In dem nun vom Niedersächsischen Finanzgericht hierzu entschiedenen Fall (Urteil vom 15. Juni 2017, Az. 10 K 139/16) ging es um einen LKW-Fahrer, der die Spedition lediglich an 114 von 242 Arbeitstagen aufgesucht hat, da er aufgrund der internationalen Fahrten nicht täglich zur Spedition zurückkehrte.

Das Gericht hat nunmehr festgestellt, dass in diesem Fall keine Sammelpunktsfahrten gegeben sind. In der Entscheidung wird auch deutlich darauf hingewiesen, dass ein „typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen“ nicht mit einer „regelmäßigen“ oder „üblicherweisen“ Fahrt zum Arbeitgeber gleichzusetzen ist.

Der Arbeitnehmer kann daher die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Soweit er hierfür einen Pkw nutzt, ist (ohne höheren Einzelnachweis) ein Betrag von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer im Rahmen der Steuererklärung anzusetzen. Werden für die Fahrten hingegen öffentliche Verkehrsmittel genutzt, ist ein Abzug nur in Höhe der entsprechend nachgewiesenen Aufwendungen möglich.

Es ist zu erwarten, dass über diese Rechtsfrage endgültig der Bundesfinanzhof entscheiden wird. In der Zwischenzeit sollten allerdings die Fahrten nach Reisekostensätzen steuerlich geltend gemacht werden.  

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