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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann Haftung für Steuerschulden abwenden

Steuererklärung bei AltschuldenBeantragen Eheleute eine Zusammenveranlagung, führt dies in der Regel zu einer geringeren steuerlichen Belastung als bei Einzelveranlagungen. Nachteilig ist in diesen Fällen aber oftmals, dass beide Ehegatten dann auch für Steuernachzahlungen gemeinsam haften. Das Finanzamt kann also von jedem Ehegatten die gesamte Steuerschuld einfordern, obwohl ggf. der andere Ehegatte die entsprechenden Einkünfte erzielt hat.

Gerade in Fällen der Trennung ist dies bitter, wenn aus früheren Jahren der Zusammenveranlagung noch erhebliche Steuerschulden bestehen und der geschiedene Partner zahlungsunfähig ist. Das Finanzamt verrechnet dann regelmäßig neue Erstattungsbeträge mit den gemeinsamen Altschulden.

Dies kann verhindert werden, wenn rechtzeitig ein „Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld“ nach § 268 der Abgabenordnung gestellt wird.

In diesem Fall muss das Finanzamt sämtliche noch bestehende Steuerforderungen individuell zuordnen und darf anschließend von jedem Ehegatten nur noch „seinen“ Anteil einfordern. Aufteilungsmaßstab ist hier das Ergebnis von fiktiven Einzelveranlagungen für die jeweiligen Jahre. Entfällt nach dem Aufteilungsbescheid die rückständige Steuer nur noch auf einen Ehegatten, kann das Finanzamt die Forderung auch nur noch bei diesem beitreiben.

Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Aufteilung lediglich die noch bestehende Steuerschuld aufgeteilt wird. Soweit Zahlungen bereits geleistet wurden bzw. Aufrechnungen mit Guthaben bereits erfolgt sind, werden keine Beträge mehr erstattet. Hier heißt es also frühzeitig den Antrag zu stellen.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun festgestellt, dass ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides nicht wieder zurückgenommen werden kann (Urteil vom 14. Februar 2017, Az. 11 K 370/15). Vor der Antragstellung sollte dies daher gut überlegt werden. 

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