Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch bei verwitweten Personen

Beerdigung Ehemann VaterAlleinerziehende Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten. Voraussetzung ist u. a., dass kein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person geführt wird. Ab dem Jahr 2015 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro. Im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Betrag durch Einordnung in die Steuerklasse 2 berücksichtigt, wobei zusätzliche Beträge für weitere Kinder (240 Euro pro Kind) nur als Freibetrag in den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden können.

In dem Jahr, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen (Verlassen der gemeinsamen Wohnung, Scheidung), ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich, wenn für das Jahr grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Zusammenveranlagung) gegeben sind.

Abweichend hiervon können allerdings verwitwete Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen. Da dem überlebenden Ehegatten auch für das Folgejahr noch das Splittingverfahren zusteht (Witwensplitting), erhält er bis zum Ablauf dieses Jahres die Steuerklasse 3. Der Entlastungsbetrag kann aber zusätzlich als Freibetrag in den elektronischen Steuerabzugsmerkmalen berücksichtigt werden. Ein Abzug ist aber auch noch im Veranlagungsverfahren möglich. Erst im zweiten Jahr, das auf den Tod des Ehegatten folgt, erfolgt eine Einordnung in die Steuerklasse 2.

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer Newsletter

Unser Newsletter bietet Ihnen regelmäßig zusätzliche wertvolle Tipps.