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Höherer Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer

Fahrtkosten als Reisekosten absetzenFür Fahrtkosten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte ist nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abzugsfähig. Bei (beruflichen) Fahrten zu anderen Einsatzorten werden Reisekosten berücksichtigt. Für PKW-Fahrten gelten dann 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer, statt wie bei der Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke. Damit verdoppeln sich die für die Fahrt abziehbaren Werbungskosten. Außerdem sind für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen.

Vielen Leiharbeitnehmern versagt  die Finanzverwaltung bisher diesen höheren Werbungskostenabzug, weil sie von einem dauerhaften Arbeitseinsatz an einer festen Stelle ausgeht. Nach den gesetzlichen Regeln ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass der Einsatzort für die gesamte Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses, bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mehr als 48 Monate, geplant ist.

Auf einen solch langfristigen Einsatz an ein und derselben Stelle können sich Leiharbeitnehmer jedoch nicht einstellen. Mit dieser Problematik hat sich zuletzt das Niedersächsischen Finanzgericht beschäftigt. Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Klägers und gelangte zu der Auffassung, dass bei Leiharbeitnehmern regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt  (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 9 K 130/16). Somit wurde dem Arbeitnehmer ein höherer Werbungskostenabzug gewährt. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Betroffene Leiharbeiter sollten unter Hinweis auf die Revision unbedingt Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen beantragen. Ab 1. April 2017 vereinfacht sich die Argumentation: Aufgrund einer Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz  muss der Einsatz beim selben Entleiher auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Für alle Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis nach diesen 18 Monaten nicht endet, sind steuerrechtlich von Beginn an Reisekosten zu berücksichtigen.

Leiharbeitnehmer sollten deshalb ihre Fahrtaufwendungen dokumentieren. Wer nicht mit dem PKW fährt, kann jedoch keine Kilometerpauschale ansetzen, sondern nur die tatsächlichen Ticketkosten. 

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