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Soldaten können bei einer zeitlich befristeten Versetzung Reisekosten geltend machen

Bundeswehr AuslandseinsatzBedingt durch die Umstrukturierungen in der Bundeswehr werden derzeit Versetzungen im Regelfall auf 2 bis 3 Jahre begrenzt. Aufgrund dieser zeitlichen Befristung verfügt der Soldat am neuen Standort – trotz Versetzung – nicht über eine erste Tätigkeitsstätte, da bei einer auf max. 4 Jahre befristeten Zuordnung steuerlich nicht von einer „dauerhaften“ Zuordnung ausgegangen werden kann. Auch mehrere Verlängerungen sind möglich, soweit die Verlängerung jeweils max. 4 Jahre beträgt.

Steuerlich handelt es sich daher um eine Auswärtstätigkeit und die Fahrten zur neuen Dienststelle können in tatsächlicher Höhe (bei Nutzung eines Pkw ohne höheren Einzelnachweis mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weiterhin werden zusätzlich – zeitlich auf 3 Monate begrenzt – Verpflegungspauschalen angesetzt.

Von der Bundeswehr gezahlte Trennungsgelder können ab 2014 steuerfrei gezahlt werden. Die Bundeswehr hatte die Tagegelder ab 2014 bisher allerdings versteuert. Für 2016 erfolgt eine Korrektur durch die Bundeswehr. Für 2014 und 2015 kann eine Korrektur nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Soweit die Steuererklärungen für diese Jahre noch nicht eingereicht wurden, können die bisher zu Unrecht versteuerten Trennungsgelder nunmehr steuerfrei gestellt werden. Allerdings hat dann auch eine Kürzung der Werbungskosten um die steuerfreien Erstattungen zu erfolgen. Sind die Einkommensteuerbescheide bereits bestandskräftig, kann ggf. eine Änderung des Steuerbescheides in Betracht kommen (Änderung aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung). 

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