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Die Dienststelle von Streifenpolizisten stellt die erste Tätigkeitsstätte dar

Polizeiwagen an einer StraßeDas Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24. April 2017 (Az. 2 K 168/16) entschieden, dass die Polizeidienststelle eines Streifenpolizisten die erste Tätigkeitsstätte darstellt und die täglichen Fahrten dorthin daher nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dies gelte auch, wenn die überwiegende Zeit im Außendienst verbracht werde und an der Dienststelle nur Hilfs- oder Nebentätigkeiten anfallen (Entgegennahme und Rückgabe des Streifenwagens, Einsatzbesprechungen bzw. Erledigung von Schreibarbeiten). 

Auf den ersten Blick sieht dies nach einer Änderung der Rechtsprechung aus, hatte der Bundesfinanzhof doch kürzlich erst entschieden, dass die Polizeidienststelle eines Autobahnpolizisten keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (Urteil vom 19. Oktober 2016; Az.: VI R 32/15) und die täglichen Fahrtkosten zur Dienststelle daher in tatsächlicher Höhe steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesfinanzhof über einen Altfall (vor 2014) zu entscheiden hatte, während das Niedersächsische Finanzgericht zur Rechtslage ab 2014 urteilte. Zum 1. Januar 2014 ist nämlich das neue Reisekostenrecht in Kraft getreten. Nunmehr ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Polizisten der Polizeidienststelle dauerhaft zugeordnet hat. Dies war nach Auffassung der Richter im Urteilsfall gegeben.

Auswirkung hat die Neuregelung aber auch im Hinblick auf den Abzug von Verpflegungspauschalen. Bis 2013 war die Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Nunmehr kommt es auf die Abwesenheit von der Dienststelle an. Beträgt diese mehr als 8 Stunden, wird eine Pauschale von 12 Euro berücksichtigt.

Zu beachten ist dabei, dass mehrere Einsätze zusammengerechnet werden können, auch wenn zwischenzeitlich wieder die Dienststelle aufgesucht wird. Lediglich die Zeit an der Dienststelle wird nicht mitgerechnet. In der Summe muss also die Abwesenheit von der Polizeidienststelle mehr als 8 Stunden betragen, wobei bei einer Nachtschicht die Abwesenheit auch zwei Tage umfassen kann. Hier gilt es also entsprechende Aufzeichnungen über die Dienstzeiten zu führen, damit das Finanzamt auch künftig die Kosten anerkennt.

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