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Steuererklärungen für 2013 müssen bis Ende des Jahres abgegeben werden 

KalenderWer seine Einkommensteuererklärung für 2013 noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Antragsveranlagung handelt, also keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Die Frist läuft hier grundsätzlich zum 31. Dezember 2017 ab. Da der 31. Dezember in diesem Jahr allerdings auf einen Sonntag fällt und der 1. Januar ein Feiertag ist, verlängert sich die Frist ausnahmsweise bis zum 2. Januar 2018 (Dienstag).

Soweit eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, ist bis Ende des Jahres noch eine Steuerfestsetzung für 2010 möglich. Eine entsprechende Abgabeverpflichtung kann sich aufgrund verschiedener Gründe ergeben (z.B. Ehegatten mit Arbeitslöhnen nach den Steuerklassen III und V, positive Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (u. a. Arbeitslosengeld und Krankengeld) über 410 Euro, etc.). Ob sich im Ergebnis eine Steuernachzahlung oder Erstattung ergibt, ist für die Abgabepflicht unerheblich.

Anders als bei der Pflichtveranlagung reicht es allerdings nicht aus, die Einkommensteuererklärung kurz vor Ende des Jahres abzugeben. Da zum 31. Dezember 2017 Festsetzungsverjährung eintritt, ist es nämlich erforderlich, dass das Finanzamt vor Ablauf der Frist einen Einkommensteuerbescheid erlässt. Dies sollte bei einer Abgabe kurz vor Ende der Frist unbedingt beachtet werden. 

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