Keyvisual Karriere
mit dem lhf nie den
anschluss verpassen.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch bei einem Dritten begründet werden

GerichtsurteilZentraler Punkt zur Abgrenzung zwischen normaler Arbeitsstätte und einer Dienstreise ist seit 2014 der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte". Dies ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Anders als vor 2014 kann allerdings auch eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (Tochter- oder Mutterunternehmen) oder die ortsfeste Einrichtung eines Dritten eine "erste Tätigkeitsstätte" darstellen.

Dies hat das Finanzgericht München in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2017 (Az. 11 K 2508/16) bestätigt. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer bei einem Sicherheitsdienst beschäftigt und auf einem Flughafengelände an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt. Arbeitgeber war ein Tochterunternehmen des Flughafenbetreibers. Das Finanzgericht sah hier den gesamten Flughafen als "erste Tätigkeitsstätte" an und berücksichtigte dementsprechend die Fahrten dorthin nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer). Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wurde dementsprechend ebenfalls abgelehnt. 

Der Flughafen stellt nach Auffassung der Richter kein "weiträumiges Tätigkeitsgebiet" dar, da das räumlich abgeschlossene Gelände des Flughafens mit seinen Infrastruktureinrichtungen mit einem Betriebssitz eines größeren Unternehmens vergleichbar ist.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof erhoben (Az. VI R 12/17).

Beratersuche

Über 250 Berater bundesweit sind für Sie da.

Steuer-ABC

Unser Steuer-ABC erklärt Ihnen die wichtigsten Begriffe und Sparmöglichkeiten rund um Ihre Steuererklärung.